Mindestlohn
Unter dem Mindestlohn versteht man in der Wirtschaft ein durch Gesetz oder Tarifvertrag festgelegtes Arbeitsentgelt,
das als Mindestpreis gilt und nicht unterschritten werden darf.
Effektivlohnverfahren
Schaffung möglichst geringer Lohnnebenkosten für den AG im Rahmen gesetzlich vorgegebener Möglichkeiten,
damit auch ein konstanter Auszahlungsbetrag für den AN.
SFN Zuschläge
Sonn-, Feiertags- und Nachzuschläge, freiwillige Lohnarten, welche ab bestimmten Arbeitszeiten gezahlt werden
können und in gewissen Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
– Grundzuschlag / Nacht 25 % ab 20 Uhr bis 0 Uhr
– (erhöhter) Nachtzuschlag 40 % (N6 Zuschlag) ab 0 Uhr bis 4 Uhr
– Sonntag 50 %
– Feiertag 125 %
– Weihnachten / 1. Mai 150 % (hoher Feiertag)
Ergänzungslohn
Darunter versteht man eine steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn welche die Schwankungen durch arbeitszeitlichen
SFN Zuschläge ausgleicht. Er ermöglicht den konstanten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag und ist Grundlohnerhöhend.
N6 Zuschlag
Ist Nacharbeitszuschlag nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitengesetz. N6 ist optional und wird nach allen Optimierungen als zusätzliche Lohnart ausgewiesen. Wenn N6 anfällt, wird der durchschnittliche Auszahlungsbetrag überschritten. Die N6 Zuschlagprozente werde nie gekappt. Darunter versteht man eine steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn welche die Schwankungen durch arbeitszeitlichen SFN Zuschläge ausgleicht. Er ermöglicht den konstanten durchschnittlichen Auszahlungsbetrag und ist Grundlohnerhöhend.